Warum gibt es § 203 StGB?
Berufsgeheimnisträger dürfen Mandatsgeheimnisse nicht unbefugt offenbaren, auch nicht gegenüber Dienstleistern. Die Offenbarung an mitwirkende Personen ist zulässig, wenn diese zur Verschwiegenheit verpflichtet sind. Genau das regelt die Vereinbarung.
